KUNDENGELDABSICHERUNG - Beratungsleistung für Reiseveranstalter
Seit dem 01.07.2018 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651r und w BGB (bis 30.06.2018 §651k BGB) die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.
Am 11. Juni 2021 hat die Bundesregierung das neue
Am 11. Juni 2021 hat die Bundesregierung das neue
Gesetz über die Insolvenzversicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG) veröffentlicht
- ab 01.11.2021 wird die gesetzlich vorgeschriebene Kundengeldabsicherung über die Deutscher Reisesischerungsfonds GmbH (DRSF) erfolgen. Veranstalter mit bis zu 10 Mio. € relevantem Versicherungsumsatz (Pauschalreiseumsatz ohne Umsatzsteuer) können die Kundengeldabsicherung wie bisher über eine Insolvenzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Bankinstitut abschließen.
- Absicherungspflichtig sind wie bisher Reiseanbieter - also Reiseveranstalter (§651a BGB) oder Vermittler verbundener Reiseleistungen (§651w).
Wir unterstützen Sie gerne im Entscheidungsprozess
Liegt Ihr Versicherungsumsatz über € 10 Mio.?
Wir bieten Ihnen gerne auf Stundenbasis unsere Beratungsleistung an.Als Bewerber um die Erlaubnis für den Betrieb des Reisesicherungsfonds des BMJV sind wir in den inhaltlichen Prozessen von Anfang an involviert und verfügen daher über eine hohe Beratungskompetenz