Abwicklungsstelle zur Reisepreis-Versicherung für Thomas Cook GmbH
Anmeldung der Ansprüche bei der Bundesregierung vom 06.05.2020
Die uns vorliegenden Informationen zur Anmeldung Ihrer Ansprüche bei der Bundesregierung finden sie weiter unten in unseren FAQs.
Für die Abwicklung von Ansprüchen hat Zurich die KAERA AG beauftragt
Für die Abwicklung von Ansprüchen hat Zurich die KAERA AG beauftragt. KAERA prüft die Eintrittspflicht und Regulierung der einzelnen Ansprüche zum Insolvenzverfahren der Thomas Cook GmbH und der unten genannten verbundenen Veranstaltermarken.
Zunächst wurden Insolvenzanträge für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gestellt. Insgesamt sind folgende Reiseveranstalter von der Insolvenz betroffen:
Zunächst wurden Insolvenzanträge für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gestellt. Insgesamt sind folgende Reiseveranstalter von der Insolvenz betroffen:
- Thomas Cook Signature,
- Thomas Cook Signature Finest Selection,
- Neckermann Reisen,
- Öger Tours,
- Bucher Reisen
- Air Marin
Zusätzlich angeforderte Belege reichen Sie uns bitte unter Angabe Ihrer Auftragsnummer per Email an thomascook@kaera-ag.de oder per Post ein.
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Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten und häufigsten Fragen in den FAQs zur Insolvenz von Thomas Cook niedergeschrieben.
FAQ
Anmeldung der Ansprüche bei der Bundesregierung vom 06.05.2020
Der Bund hat die Website zur Entschädigung der Kunden von Thomas Cook freigeschaltet
Betroffenen Kunden können sich auf dem Portal registrieren und für die Ausgleichszahlung anmelden. Dazu müssen sie ihre Angaben, Belege und Erklärungen online übermitteln und bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen. Auf dieser Grundlage wird dann geprüft, ob eine Ausgleichszahlung seitens des Bundes in Betracht kommt.
Da mit dem Thomas-Cook-Konzern gleich mehrere Unternehmen Insolvenz anmelden mussten, gibt es für die Ausgleichszahlungen verschiedene Websites:
•Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Portal unter der Internetadresse https://thomas-cook.insolvenz-solution.de.
•Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Portal unter https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de.
Auf den jeweiligen Seiten legen die Betroffenen ein Nutzerkonto an. Sie erhalten dann eine Bestätigungs-Mail mit Passwort. Damit können sie sich im Gläubigerbereich anmelden, Unterlagen hochladen und ihre Entschädigung beantragen.
Mehr Informationen zum "Thomas Cook Bundportal" mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/TC/121119_ThomasCook.html?nn=6705022 oder auf https://www.tagesschau.de/wirtschaft/thomas-cook-entschaedigung-101.html.
Für zusätzliche Informationen sollten Sie sich laut Bundesjustizministerium bitte an die Hotline wenden. Diese ist laut Angaben des Ministeriums an Werktagen in der Zeit von 8 bis 18 Uhr unter 0361/606 670 12 erreichbar.
Die Bundesregierung betont, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Entschädigung gibt und es sich um eine freiwillige Ausgleichzahlung handelt. Weil ein großer Andrang erwartet wird, "kann es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen", heißt es auf der Seite des Ministeriums.
Da mit dem Thomas-Cook-Konzern gleich mehrere Unternehmen Insolvenz anmelden mussten, gibt es für die Ausgleichszahlungen verschiedene Websites:
•Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook Touristik GmbH oder der Bucher Reisen & Öger Tours GmbH betroffen sind, finden das Portal unter der Internetadresse https://thomas-cook.insolvenz-solution.de.
•Pauschalreisende, die von der Insolvenz der Thomas Cook International AG mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, finden das Portal unter https://tc-international-bmjv.insolvenz-solution.de.
Auf den jeweiligen Seiten legen die Betroffenen ein Nutzerkonto an. Sie erhalten dann eine Bestätigungs-Mail mit Passwort. Damit können sie sich im Gläubigerbereich anmelden, Unterlagen hochladen und ihre Entschädigung beantragen.
Mehr Informationen zum "Thomas Cook Bundportal" mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/TC/121119_ThomasCook.html?nn=6705022 oder auf https://www.tagesschau.de/wirtschaft/thomas-cook-entschaedigung-101.html.
Für zusätzliche Informationen sollten Sie sich laut Bundesjustizministerium bitte an die Hotline wenden. Diese ist laut Angaben des Ministeriums an Werktagen in der Zeit von 8 bis 18 Uhr unter 0361/606 670 12 erreichbar.
Die Bundesregierung betont, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Entschädigung gibt und es sich um eine freiwillige Ausgleichzahlung handelt. Weil ein großer Andrang erwartet wird, "kann es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen", heißt es auf der Seite des Ministeriums.
Wie kann die Kaera AG im Prozess helfen?
Seit dem 06. Mai können geschädigte Pauschalreisende durch die Thomas Cook Insolvenz auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eine Ausgleichszahlung durch die Bundesregierung beantragen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir als Abwicklungsstelle der Zurich Insurance plc. keinerlei Auskünfte zu dem Ablauf geben können.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir als Abwicklungsstelle der Zurich Insurance plc. keinerlei Auskünfte zu dem Ablauf geben können.
Fehlende Regulierungsschreiben
Wenn Ihr Schaden bereits durch die Kaera AG reguliert wurde, haben Sie von der Zurich Insurance plc ein Regulierungsschreiben erhalten. Dieses Schreiben ist notwendig für die Erfassung Ihrer Ansprüche bei der Bundesregierung. Falls Ihnen dieses Schreiben nicht mehr vorliegen sollte, senden Sie uns bitte eine Nachricht an die E-Mail Adresse: regulierungsschreiben@kaera-ag.de.
Bitte nennen Sie uns in der Betreffzeile Ihre Auftragsnummer (TC-Nummer) und Ihre Buchungsnummer. Dadurch können wir eine schnellere Bearbeitung gewährleisten.
Bitte nennen Sie uns in der Betreffzeile Ihre Auftragsnummer (TC-Nummer) und Ihre Buchungsnummer. Dadurch können wir eine schnellere Bearbeitung gewährleisten.
Nochmaliger Hinweis zum Zeitpunkt der Entschädigung
Die Erstattung Ihrer Ansprüche durch die Zurich Insurance plc wird unter Berücksichtigung der Auszahlungsquote in naher Zukunft erfolgen. Aufgrund der Vielzahl der vorzunehmenden Anspruchsprüfungen können wir Ihnen leider den Zeitpunkt der Erstattung gegenwärtig nicht nennen. Der Versicherer ist jedoch an einer zügigen Abwicklung der Angelegenheit interessiert. Wir bitten Sie höflichst auf Rückfragen zu verzichten, da die Beantwortung die Bearbeitungszeit entsprechend verzögern würde. Vielen Dank für Ihr Verständnis.Gemäß § 651r BGB zur Kundengeldabsicherung sind Anzahlungen auf den Reisepreis und der Restreisepreis versichert. Versicherungsprämien für Reiseschutz, Portokosten, Verzugszinsen und ähnliche Kosten sind nicht versichert. Bei den genannten Kosten handelt es sich nicht um Leistungen der gebuchten Pauschalreise. Daher unterliegen diese Kosten nicht der Kundengeldabsicherung gem. § 651r BGB.Im Übrigen verweisen wir in dieser Angelegenheit ergänzend auch auf die Presseerklärung der Bundesregierung in Sachen Thomas Cook vom Mittwoch, 11. Dezember 2019 (Pressemitteilung 417). Danach wird der Bund Schäden, welche nicht von anderer Seite ausgeglichen werden, ersetzen.
Auszahlung
Wie hoch ist die finale Auszahlungsquote durch die Zurich?
Thomas Cook hat bei Zurich eine Versicherungsdeckung mit einer Haftungsobergrenze von 110 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Geschäftsjahres (vom 1.11. bis 31.10.) vereinbart. Damit beschränkt sich die Eintrittspflicht von Zurich als Kundengeldabsicherer - wie gesetzlich vorgesehen - auf diesen Betrag. Leider reicht dieser bei Weitem nicht aus, um die Ersatzansprüche aller anspruchsberechtigten Kunden vollständig zu befriedigen. Wie im Gesetz vorgesehen ist es daher leider notwendig, den von Ihnen geltend gemachten Ersatzanspruch anteilig zu kürzen. Nachdem sich abzeichnete, dass die tatsächliche Gesamtbelastung hinter der ursprünglichen Prognose zurückbleiben würde, hat die Zurich ihre Quotenberechnung zum 19. Oktober 2020 aktualisiert und die Erstattungsquote wiederum vorläufig auf 26,38 Prozent erhöht.Mittlerweile hat die Zurich die zur Feststellung der endgültigen Quote notwendigen Erhebungen abgeschlossen. Über eine Quote von 26,38 Prozent hinausgehende Ansprüche werden hiermit endgültig abgelehnt.
Gibt es die Möglichkeit, dass sich die Quote ändert?
Bislang erfolgte anhand der Buchungsdaten der Thomas Cook Gesellschaften eine vorläufige Quotenzahlung von 17,5 Prozent. Mittlerweile zeichnet sich ab, dass die tatsächliche Gesamtbelastung hinter dem ursprünglich kalkulierten Betrag zurückbleiben wird. Auf Basis der aktualisierten, allerdings (aufgrund nach wie vor laufend eingehender neuer Ansprüche) noch vorläufigen, Berechnung ergibt sich für die berechtigten Thomas-Cook-Kunden hieraus ein Anspruch auf Erstattung von insgesamt 26,38 Prozent.
Selbstverständlich werden wir im Fall, dass sich die Quote später noch erhöhen sollte, eine entsprechende Nachzahlung vornehmen.
Ergänzend dazu hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt den Thomas Cook Kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen.
Selbstverständlich werden wir im Fall, dass sich die Quote später noch erhöhen sollte, eine entsprechende Nachzahlung vornehmen.
Ergänzend dazu hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt den Thomas Cook Kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen.
Wird die Bundesregierung für die Differenz der Quotenzahlung und der getätigten Kundenzahlung einspringen?
Die Bundesregierung hat am 11.12.2019 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt den Thomas Cook Kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschehe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten. Aktuelle Informationen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erhalten Sie unter diesem BMJV-Link
Wie berechnet sich mein Erstattungsbetrag der vorläufigen Quote durch die Zurich?
Nach derzeitigen Berechnungen steht allen betroffenen Pauschalreisenden ein Anspruch auf Erstattung von 26,38 Prozent der geleisteten Zahlungen zu.
Das bedeutet:
Ersatzanspruch bei 1000€ Anzahlung: 1000€ * 26,38% = 263,80 €
Ersatzanspruch bei einer Pauschalreise im Wert von 1000€ und 20%iger Anzahlung: 1000€*20%*26,38%= 53,60 €
Ersatzanspruch bei 1005€ Anzahlung (inkl. 5€ Kreditkartengebühren): (1005€ - 5€) * 26,38% = 263,80 €
Kunden, welche bereits einen Ersatzanspruch von 17,5% erhalten haben, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 8,88 Prozent zu.
Das bedeutet:
Ersatzanspruch bei 1000€ Anzahlung sowie erhaltene Erstattung von 17,5%: 1000 € * (26,38%-17,5%=8,88%) =88,80 €
Das bedeutet:
Ersatzanspruch bei 1000€ Anzahlung: 1000€ * 26,38% = 263,80 €
Ersatzanspruch bei einer Pauschalreise im Wert von 1000€ und 20%iger Anzahlung: 1000€*20%*26,38%= 53,60 €
Ersatzanspruch bei 1005€ Anzahlung (inkl. 5€ Kreditkartengebühren): (1005€ - 5€) * 26,38% = 263,80 €
Kunden, welche bereits einen Ersatzanspruch von 17,5% erhalten haben, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 8,88 Prozent zu.
Das bedeutet:
Ersatzanspruch bei 1000€ Anzahlung sowie erhaltene Erstattung von 17,5%: 1000 € * (26,38%-17,5%=8,88%) =88,80 €
Wann erhalte ich meine Auszahlung der vorläufigen Quote durch die Zurich?
Die Bearbeitung der Ansprüche wird derzeit durchgeführt. Wir bemühen uns, jede Anfrage so schnell wie möglich auf Berechtigung zu prüfen. Dieser Prozess ist bei mehr als 200.000 Anträgen jedoch sehr aufwändig, so dass sich die Bearbeitungszeit leider verzögern wird. Wir prüfen kontinuierlich alle eingereichten Anträge. Dies tun wir mit großer Sorgfalt und können daher nur eine begrenzte Anzahl von Fällen pro Tag bearbeiten. Zurich arbeitet mit Hochdruck an der Vorbereitung der erhöhten Quotenzahlung und wird am 19. Oktober beginnen, erste Auszahlungen vorzunehmen. Kunden, welche bereits eine Quotenauszahlung von 17,5 Prozent erhalten haben, steht somit grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 8,88 Prozent zu.
Wie erhalte ich weitere Informationen?
Informationen zu Ihrem persönlichen Anspruch erhalten Sie individuell per E-Mail oder Post. Den Bearbeitungsstatus zu Ihrem Vorgang können Sie ab sofort auf unserer Website abrufen. Ergänzend dazu werden auch neue Informationen (z.B. zur Quote) auf der Website veröffentlicht.
Ebenfalls erreichen Sie uns über unsere Telefon-Hotline (+49 6172- 1798 123).
Mehr Informationen zur Differenzzahlung der Bundesregierung mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/121119_ThomasCook.html.
Ebenfalls erreichen Sie uns über unsere Telefon-Hotline (+49 6172- 1798 123).
Mehr Informationen zur Differenzzahlung der Bundesregierung mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/121119_ThomasCook.html.
Was sind die nächsten Schritte?
Zurich arbeitet mit Hochdruck an der Vorbereitung der erhöhten Quotenzahlung und wird am 19. Oktober beginnen, erste Auszahlungen vorzunehmen. Kunden, welche bereits eine Quotenauszahlung von 17,5 Prozent erhalten haben, steht somit grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 8,88 Prozent zu.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Zurich Buchungsnummern von Kunden mitgeteilt, die sich laut Angaben des Ministeriums auf dem Thomas-Cook-Bundportal registriert haben, um die in Aussicht gestellte Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch zu nehmen. Diese erfasst den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtschaden der Kunden (d.h. den Kunden zu erstattenden Zahlungen an den Reiseveranstalter) und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Zurich ferner mitgeteilt, dass ihr zu den Buchungsnummern Erklärungen der Kunden vorliegen, mit denen diese ihre Ansprüche gegen Zurich, die über die Quotenzahlung von 17,5 Prozent hinausgehen, an die Bundesrepublik Deutschland abgetreten haben. Eine Prüfung dieser Angaben konnte noch nicht erfolgen.
Vor diesem Hintergrund wird Zurich in Abstimmung mit der Bundesregierung bis auf weiteres davon absehen, die erhöhte Quote an diese Kunden auszuzahlen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Zurich Buchungsnummern von Kunden mitgeteilt, die sich laut Angaben des Ministeriums auf dem Thomas-Cook-Bundportal registriert haben, um die in Aussicht gestellte Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch zu nehmen. Diese erfasst den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtschaden der Kunden (d.h. den Kunden zu erstattenden Zahlungen an den Reiseveranstalter) und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Zurich ferner mitgeteilt, dass ihr zu den Buchungsnummern Erklärungen der Kunden vorliegen, mit denen diese ihre Ansprüche gegen Zurich, die über die Quotenzahlung von 17,5 Prozent hinausgehen, an die Bundesrepublik Deutschland abgetreten haben. Eine Prüfung dieser Angaben konnte noch nicht erfolgen.
Vor diesem Hintergrund wird Zurich in Abstimmung mit der Bundesregierung bis auf weiteres davon absehen, die erhöhte Quote an diese Kunden auszuzahlen.
Nach der Schadenerfassung
Was passiert mit meinen Unterlagen?
Ihre Dokumente werden auf Vollständigkeit, den Anspruch selbst und die Anspruchshöhe geprüft.
Erfahre ich, ob meine Dokumente korrekt zugestellt wurden?
Ja, nach dem Absenden Ihrer Schadenmeldung über das Webformular generiert unser System eine automatische Antwort, die Ihnen den Eingang Ihrer Daten bei uns bestätigt. In dieser E-Mail erhalten Sie auch eine Auftragsnummer, über die wir Sie direkt registrieren.
Warum fordern Sie die Dokumente noch einmal an?
Das kann verschiedene Gründe haben – falsches Format, unlesbare Unterlage oder eine zeitliche Überschneidung.
Wie erhalte ich mein Geld zurück?
In dem Webformular fragen wir Sie nach Ihrer Bankverbindung, damit wir Ihnen das Geld zurücküberweisen können (unser Webformular ist natürlich SSL-verschlüsselt).
Sie erhalten kurz vor der Überweisung von uns eine Nachricht, aus der Zeitraum und Betrag der Überweisung hervorgehen.
Sie erhalten kurz vor der Überweisung von uns eine Nachricht, aus der Zeitraum und Betrag der Überweisung hervorgehen.
Warum habe ich eine Ablehnung bekommen?
Ihre Schadenmeldung ist abgelehnt worden. Dies kann z.B. folgende Gründe haben:
- Es wurde keine Pauschalreise (oder verbundene Reise) bei einem der folgenden Reiseveranstalter gebucht: Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen, Air Marin.
- Haben Sie z.B. lediglich ein Hotel oder einen Flug gebucht, so handelt es sich dabei nicht um eine Pauschalreise, sondern eine Einzelleistung. Einzelleistungen sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
- Es liegen aus anderen Gründen keine erstattungsfähigen Kosten gem. §651 r BGB vor.
Bei der Schadenerfassung
Muss ich meine Schadenmeldung sofort einreichen?
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Schadenmeldung einschließlich zugehöriger Unterlagen möglichst unverzüglich und vollständig über das Webformular einzureichen, da dies das Prüfungsverfahren wesentlich beschleunigt und Ihre Ansprüche auch erst berücksichtigt werden können, nachdem Sie diese entsprechend bei uns angemeldet haben.
Nach den bislang vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der versicherte Haftungsmaximalbetrag von 110 Mio. Euro, der für alle bei Zurich versicherten Reiseveranstalter (einschließlich Thomas Cook Deutschland) gilt, bei weitem nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche zu entschädigen. Das Gesetz (§ 651 r BGB) sieht für diesen Fall eine anteilige Erstattung vor. Auch vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um sorgfältige, unverzügliche und vollständige Anmeldung der relevanten Ansprüche, damit diese bei der Berechnung der anteiligen Erstattung geprüft und berücksichtigt werden können.
Nach den bislang vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der versicherte Haftungsmaximalbetrag von 110 Mio. Euro, der für alle bei Zurich versicherten Reiseveranstalter (einschließlich Thomas Cook Deutschland) gilt, bei weitem nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche zu entschädigen. Das Gesetz (§ 651 r BGB) sieht für diesen Fall eine anteilige Erstattung vor. Auch vor diesem Hintergrund bitten wir Sie um sorgfältige, unverzügliche und vollständige Anmeldung der relevanten Ansprüche, damit diese bei der Berechnung der anteiligen Erstattung geprüft und berücksichtigt werden können.
Ich kann das Webformular nicht ausfüllen und möchte eine Schadenanzeige zugeschickt bekommen.
Bitte kontaktieren Sie unser Kundentelefon unter folgender Rufnummer:
-Tel: +49 (6172) 9976 11 23
Unser Service-Center wird Ihre Kontaktinformationen entgegennehmen, sodass wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können, um Ihnen eine Schadenmeldung zukommen zu lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass dieser Prozess etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie sich gerne von Freunden oder Ihrem Reisebüro bei der Anmeldung Ihrer Schadenersatzansprüche unterstützen.
-Tel: +49 (6172) 9976 11 23
Unser Service-Center wird Ihre Kontaktinformationen entgegennehmen, sodass wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können, um Ihnen eine Schadenmeldung zukommen zu lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass dieser Prozess etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie sich gerne von Freunden oder Ihrem Reisebüro bei der Anmeldung Ihrer Schadenersatzansprüche unterstützen.
Ich bekomme im Webformular den "Fehler 500" beim Ausfüllen der Schadenmaske angezeigt.
Bei dem "Fehler 500" handelt es sich um einen Fehler bei der Eingabe, bitte überprüfen Sie daher die Eingaben in Ihrer Schadenmaske. Zu den häufigsten Fehlern gehören:
- Tippfehler bei einem Datumsformat
- Falsche Informationen im Feld: Postleitzahl
- Tippfehler bei der Eingabe von Beträgen
- Prüfen Sie bitte Ihre IBAN (in Betragsfeld nur Betrag - kein € - eingeben.
- Zeitüberschreitung (30min Gültigkeit)
Welche Dokumente müssen eingereicht werden?
Es muss eine Schadenmeldung erfolgen (siehe www.kaera-ag.de):
- Vollständige Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters
- Nachweis über die Anzahlung des Reisepreis
- Nachweis über die Restzahlung des Reisepreis
- Erklärung und Unterschriften der Reisenden zur Zahlung der Kundengelder
- Sicherungsschein
Welche Nachweise werden anerkannt?
Senden Sie uns die benötigten Unterlagen bitte vollständig zu, da ansonsten keine Bearbeitung Ihres Anspruchs erfolgen kann.
Bei dem Nachweis der Zahlung bitten wir z.B. um eine Kopie des Kontoauszugs. Sollten Sie Ihre Reise z.B. mit Kreditkarte gebucht haben, so bitten wir Sie, uns dementsprechend Ihre Kreditkartenabrechnung einzureichen. Wir bitten Sie, für uns nicht relevante Geldbewegungen und Kontostände zu schwärzen
Bei dem Nachweis der Zahlung bitten wir z.B. um eine Kopie des Kontoauszugs. Sollten Sie Ihre Reise z.B. mit Kreditkarte gebucht haben, so bitten wir Sie, uns dementsprechend Ihre Kreditkartenabrechnung einzureichen. Wir bitten Sie, für uns nicht relevante Geldbewegungen und Kontostände zu schwärzen
Müssen meine Unterlagen vollständig sein?
Ja, um Ihre Schadenmeldung (abschließend) bearbeiten zu können, benötigen wir Ihre vollständigen Unterlagen.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Unterlagen sorgfältig zu sortieren und vollständig über das Webformular einzureichen, da dies das Prüfungsverfahren wesentlich beschleunigt. Wir benötigen auch die in den Unterlagen vorgesehene Abtretungserklärung.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Unterlagen sorgfältig zu sortieren und vollständig über das Webformular einzureichen, da dies das Prüfungsverfahren wesentlich beschleunigt. Wir benötigen auch die in den Unterlagen vorgesehene Abtretungserklärung.
Müssen meine Unterlagen in einem bestimmten Datenformat vorliegen?
Wir bitten Sie, lediglich Dateien im .jpg und .pdf Format im Rahmen des Webformulars hochzuladen.
Kann ich meine einzureichenden Unterlagen auch als Screenshot oder Foto hochladen?
Ja, Sie können auch Fotos und z.B. Screenshots von Ihren Dokumenten erstellen und hochladen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen gut lesbar sind, da ansonsten keine Bearbeitung Ihrer Dokumente möglich ist und es zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Hinweis in eigener Sache zu Originalbelegen.
Wir behalten uns vor, Schadendokumente einzelner Anspruchsteller im Original anzufordern. Bitte bewahren Sie Ihre Originale daher sorgsam auf.
Wie stellen Sie den Datenschutz sicher?
Mit Einhaltung der DSGVO
Allgemeine Informationen
Ist mein Gutschein durch den Versicherungsschutz zur Kundengeldabsicherung abgedeckt?
Die Kundengeldabsicherung deckt ausschließlich Gutscheine ab, die für eine Gegenleistung erbracht und die zur Zahlung einer Pauschalreise eingelöst wurden. Haben Sie z.B. einen Gutschein gekauft und diesen bei Ihrer Reisebuchung anstelle einer Geldleistung zur Bezahlung eingelöst, ist der von Ihnen erbrachte Gegenwert für diesen Gutschein von der Kundengeldabsicherung umfasst.
Nicht eingelöste Gutscheine sind nicht von der Kundengeldabsicherung geschützt.
Gutscheine, die Sie ohne Gegenleistung z.B. zu Werbezwecken erhalten haben, sind nicht von der Kundengeldabsicherung geschützt. Hierunter fallen beispielsweise alle Arten von Rabattgutscheinen, z.B. Gutscheine die von Check24 ausgestellt wurden.
Nicht eingelöste Gutscheine sind nicht von der Kundengeldabsicherung geschützt.
Gutscheine, die Sie ohne Gegenleistung z.B. zu Werbezwecken erhalten haben, sind nicht von der Kundengeldabsicherung geschützt. Hierunter fallen beispielsweise alle Arten von Rabattgutscheinen, z.B. Gutscheine die von Check24 ausgestellt wurden.
Ich habe ein Schreiben vom Insolvenzverwalter enthalten und soll auch hier meine Forderung anmelden und Dokumente einreichen - Was soll ich tun?
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Schadensmeldung bei der KAERA eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nicht ersetzt und umgekehrt. Der Insolvenzverwalter versendet üblicherweise ein Schreiben und fordert Gläubiger auf, Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Mit einer Schadensmeldung bei der KAERA haben Sie keine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. Wenn Sie eine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden möchten, so folgen Sie den Hinweisen im Anschreiben der Insolvenzverwalter, bzw. auf der Online-Plattform.
Welche Reiseart ist versichert?
'Die Absicherung über den Sicherungsschein besitzt nur die Gültigkeit für eine gebuchte Pauschalreise (oder verbundene Reise). Eine Pauschalreise besteht aus einer Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z.B. Transport und Unterkunft).
Nicht versichert sind unter anderem gebuchte Einzelleistungen wie z.B. alleinige Flug- oder alleinige Hotelbuchungen.
Nicht versichert sind unter anderem gebuchte Einzelleistungen wie z.B. alleinige Flug- oder alleinige Hotelbuchungen.
Sind die deutschen Tochtergesellschaften von Thomas Cook Deutschland automatisch im Rahmen der 110.000.000 € Deckung mitversichert?
Ja, sämtliche Tochtergesellschaften von Thomas Cook Deutschland, die Insolvenz angemeldet haben, sind in der Deckung über 110.000.000 € nach Maßgabe von § 651 r BGB mitversichert.
Sind meine bereits gezahlten Kundengelder abgesichert?
Durch den bestehenden Versicherungsschutz zur Kundengeldversicherung sind sämtliche Anzahlungen auf den Reisepreis und Restreisepreiszahlungen aller Reiseteilnehmer des Reiseveranstalters bis zu einer Gesamtsumme von 110.000.000 € versichert. Die Gesamtsumme errechnet sich nach § 651 Abs. 3 S. 3 BGB aus den Beträgen, die ein Kundengeldabsicherer innerhalb eines Geschäftsjahres nach § 651 r BGB für alle beim ihm versicherten Reiseveranstalter (einschließlich Thomas Cook Deutschland) zu erstatten hat.
Wird die Deckung über 110.000.000 € ausreichen?
Wir gehen zur Zeit davon aus, dass das gesetzlich vorgesehene und mit Thomas Cook vertraglich vereinbarte Haftungslimit in Höhe von 110.000.000 € bei weitem nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche bezüglich bei Zurich versicherten Reiseveranstalter (einschließlich Thomas Cook Deutschland) zu befriedigen.
Was passiert, wenn die 110.000.000 € nicht ausreichen?
Übersteigen die in einem Geschäftsjahr (01.11. – 31.10.) von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach dem Gesetz zu erstattenden Beträge den Höchstbetrag von 110.000.000 €, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. insbesondere § 651 r Abs. 1, 3 BGB) in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
Die Bundesregierung hat am 11.12.2019 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt den Thomas Cook Kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschehe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten.
Mehr Informationen zum "Thomas Cook Bundportal" mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/121119_ThomasCook.html.
Die Bundesregierung hat am 11.12.2019 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt den Thomas Cook Kunden anzubieten, ihnen die Differenz zwischen ihrer Zahlung und dem, was sie von Zurich oder von anderer Seite zurückerhalten haben, auszugleichen. Dies geschehe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten.
Mehr Informationen zum "Thomas Cook Bundportal" mit häufig gestellten Fragen und Antworten gibt es auf einer Seite des Bundesjustizministeriums https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/121119_ThomasCook.html.
Welche Leistungen sind nicht versichert?
Die versicherten Leistungen ergeben sich aus § 651r BGB. Kein Versicherungsschutz besteht für z.B.
- Versicherungsprämien von Reiseschutz
- Rechtsanwaltskosten
- Kreditkartengebühren
- Portokosten und sonstige Auslagen
Die genannten Kosten unterliegen nicht dem Versicherungsschutz zur Kundengeldabsicherung gem. § 651 r BGB.Bei den genannten Kosten handelt es sich nicht um Leistungen der gebuchten Pauschalreise. Daher unterliegen diese Kosten nicht dem Versicherungsschutz zur Kundengeldabsicherung gem. § 651 r BGB.
Wer muss den Schaden melden?
Reisender, Bevollmächtigter, Anwalt des Reisenden oder Bevollmächtigten
Ich habe eine Zahlungsaufforderung der Thomas Cook erhalten. Warum und was soll ich tun?
Die Zurich kann keine Informationen zum Insolvenzverfahren geben. Bitte wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter bzw. Thomas Cook.
Reisebüro
Ich bin ein Reisebüro und habe noch Provisionsansprüche gegenüber Thomas Cook.
Leider können wir Ihnen nicht weiterhelfen. Über die Kundengeldversicherung sind lediglich Gelder der Reisenden versichert. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Ansprüchen an den Insolvenzverwalter.